Kosten
Kosten
Das in der stationären Pflege berechnete Heimentgelt setzt sich aus fünf Teilbeträgen zusammen:
dem einrichtungseinheitlichen pflegebedingten Eigenanteil
- dem Entgelt für Unterkunft
- dem Entgelt für Verpflegung
- den Investitionskosten
- den Pflegekosten
- der Umlagebetrag nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung
Die Bewohner:innen haben einen Anspruch auf Pflegeleistungen gegenüber ihrer Pflegekasse. Voraussetzung ist die festgestellte Pflegebedürftigkeit. Die Einstufung in einen Pflegegrad basiert auf der Feststellung des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse.
Aufgrund der Vereinbarungen mit den Kostenträgern (z.B. den Pflegekassen) betragen die zurzeit gültigen Entgelte des Seniorenzentrums St. Elisabeth je nach Pflegegrad:
Können Bewohnerinnen den Eigenanteil pro Monat nicht durch ihre laufende Einkünfte (z.B. Renten, Mieterträge und Zinseinkünfte) decken, können sie Pflegewohngeld beantragen. Dessen Höhe beträgt bis zu 827,73 € für ein Einzelzimmer. Voraussetzungen dafür sind:
- die Pflegebedürftigkeit liegt bei mindestens Pflegegrad 2,
- das vorhandene Vermögen übersteigt nicht die Vermögensschongrenze in Höhe von 10.000 € (Alleinstehende) bzw. 15.000 € (Ehepaare).
Kann der verbleibende Eigenanteil pro Monat nicht durch laufende Einkünfte zuzüglich des Pflegewohngeldes gedeckt werden, besteht eventuell Anspruch auf „Ungedeckte Heimkosten“, die über das Sozialamt beantragt werden. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass vorhandenes Vermögen 5.000 € nicht übersteigt (bei Ehepaaren 10.000 €). Ein in Besitz befindliches Haus oder Grundstück wird dem Vermögen dabei zugerechnet. Wir stehen unseren Bewohner:innen bzw. ihren Angehörigen zu diesen Themen gerne beratend zur Seite.